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Gerichtsurteil zur UZH DVO

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gibt uns in seinem Entscheid vom 8. Juli 2021 teilweise recht und hebt die Bestimmungen zu Geldstrafen als Disziplinarmassnahmen sowie die eingeschränkte Akteneinsicht auf.


Hier veröffentlichen wir unsere Medienmitteilung und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich.


2021.08
.23 Medienmitteilung zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffl
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2021.08
.23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betrefflich der neuen DVO der
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Eine Übersicht aller Positionen finden Sie hier: vsuzh.ch/positionen


Aus der Medienmitteilung:


Das Verwaltungsgericht bestätigt die Haltung des VSUZH, dass das Sonderstatusverhältnis, in dem sich Studierende an der Universität befinden, kein ausreichender Grund dafür ist, ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz Geldstrafen einzuführen.


Aufgehoben wurde auch der § 19 der Disziplinarverordnung, der die Akteneinsicht der Betroffenen regelt und eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bis nach der Befragung aller am Verfahren beteiligten Personen vorsah. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Bedenken des VSUZH, dass die Akteneinsicht nicht allgemein in solch erheblicher Weise eingeschränkt werden darf, sondern nur im Einzelfall und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung möglich ist.


Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass der VSUZH als Vertretung der Studierenden deren Rechte auch in juristischen Belangen vertreten kann. Die Universität Zürich bestritt jedoch im Verfahren die Beschwerdeberechtigung des VSUZH, da eine solche nicht explizit in dessen Statuten vorgesehen ist. Der VSUZH begrüsst diesen Entscheid, bestätigt das Gericht damit nicht nur dessen Prozessfähigkeit, sondern ebnet auch den Weg für andere Studierendenverbände, die die Interessen ihrer Mitglieder gegen universitäre Entscheide vor Gericht vertreten möchten.


Vorstand des VSUZH




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